Corona-Archiv


Corona-Aktuell - 17.02.2022

Liebe Schützenschwestern und Schützenbrüder,

 

das bayerische Kabinett hatte am 15. Februar 2022 erneute Anpassungen der Infektionsschutzvorgaben beschlossen. Der entsprechende Verordnungstext liegt nun vor und umfasst folgende Regelungen, die ab dem 17. Februar 2022 gelten.

 

Hier die Regelungen auf einen Blick:

  • Beim Sportschießen (zur eigenen Sportausübung) gilt im Außen- und Innenbereich 3G (vollständig geimpft, genesen oder getestet), für Zuschauer 2G (vollständig geimpft oder genesen).
  • Bei der Aus- und Weiterbildung gilt 3G.
  • Bei Vereinsversammlungen gilt 2G, speziell für ehrenamtliche Funktionäre (in Ausübung ihrer Funktion) gilt 3G.
  • In der Gastronomie gilt 2G. Reine Schankwirtschaften sind nach wie vor geschlossen.
  • Schützenstüberl:
    - Genutzt als Aufenthalts- oder Vorbereitungsraum im Rahmen der Sportausübung: 3G.
    - Genutzt als Gastronomie mit gaststättenrechtlicher Erlaubnis: 2G.
    - Genutzt als Raum für sonstige Vereinsveranstaltungen: 2G (Ausnahme für reine Gremiensitzungen von ehrenamtlichen Funktionären: 3G).
  • Bei ehrenamtlich erbrachten Eigenleistungen am Schießstand (Renovierung etc.) gilt 2G, speziell für Ehrenamtsinhaber in Ausübung ihrer Ehrenamtsfunktion 3G.
  • Schülerinnen und Schüler erhalten nach Infektionsschutz (unter Vorlage eines Schülerausweises) grundsätzlich Zugang zur eigenen Sportausübung sowie zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Diese benötigen keine weiteren Infektionsschutz-Nachweise. Im Zuschauerbereich, bei Vereinsversammlungen und in der Gastronomie gilt diese Ausnahmeregelung allerdings nur für Schülerinnen und Schüler, soweit diese minderjährig sind.
  • Folgende Tests sind bei Testerfordernissen zulässig: PCR, PoC-Antigenschnelltest zur professionellen Anwendung oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).

Die Regelung im Detail sind auf der Internetseite des Dachverbands BSSB unter folgendem Link aufgeführt. https://www.bssb.de/verband-blog/2162-aktualisierte-informationen-zum-umgang-mit-dem-coronavirus.html


Corona-Aktuell - 13.09.2021

Liebe Schützenschwestern und Schützenbrüder,

 

auf Nachfrage unseres Schützenkameraden Roland Herrmann von der SG Tell Bärnau ergeht folgende Information des Landratsamt Tirschenreuth, vertreten durch Claudia Plank:

 

Folgende Arten von Testnachweisen erfüllen die rechtlichen Anforderungen:

 

1. Ein PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,

2. Ein PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder

3. Ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.

 

Im Übrigen müssen die Testnachweisen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung entsprechen. 

 

Wird Möglichkeit 3 gewählt (Selbsttest), so muss dieser vor Ort unter Aufsicht stattfinden. Bescheinigungen über Selbsttests können nur vom Gesundheitsamt zugelassene Stellen ausstellen.


Corona-Aktuell - 08.09.2021

  • Für unsere Sport- und Vereinsveranstaltungen gilt ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 im Innenbereich der 3G-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete persönlichen Zugang erhalten. Bei Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt die 3G-Regelung auch im Außenbereich.

    Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Dabei ist – so das bayerische Innenministerium – eine 100-Prozent-Kontrolle erforderlich, d.h. das Stichproben ausdrücklich nicht genügen.

    Auf ehrenamtlich tätige Personen innerhalb einer notwendigen ehrenamtlichen Tätigkeit findet die 3G-Regel keine Anwendung. Dies gilt laut Auskunft des bayerischen Innenministeriums auch im Rahmen von Vereinssitzungen, Jahreshauptversammlungen, Gremiensitzungen usw. für diejenigen Teilnehmer, die eine berufliche oder ehrenamtliche Funktion wahrnehmen (z. B. Vorstandsmitglieder o.Ä.). Für die übrigen Vereinsmitglieder, die an der Sitzung teilnehmen, bleibt es gemäß Verordnungsgeber bei der 3G-Regel.

  • Die bisherigen Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen sowie die allgemeinen Kontaktbeschränkungen entfallen.

  • Die FFP2-Maskenpflicht entfällt. Die medizinische Maske („OP-Maske“) ist der neue Maskenstandard.

    Unter freiem Himmel gibt es generell keine Maskenpflicht mehr. In geschlossenen Räumen gilt umgekehrt immer eine generelle Maskenpflicht, ausgenommen sind Privaträume, außerdem der Platz in der Gastronomie sowie jeder feste Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind.

    Für unsere Schützenstüberl gilt: In Anlehnung an die Regeln für die Gastronomie kann die Maskenpflicht entfallen, solange die Schützinnen und Schützen am Tisch sitzen.

    Von der Maskenpflicht sind generell befreit: 1. Kinder bis zum sechsten Geburtstag; 2. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann.

  • Kontaktdaten sind u.a. bei allen Veranstaltungen ab 1.000 Personen und generell in der Gastronomie zu erfassen.

  • Für unsere Sportstätten, Sport- und Vereinsveranstaltungen müssen ab einer Personenzahl von 100 individuelle Infektionsschutzkonzepte erarbeitet und beachtet werden. Diese müssen den Bestimmungen des jeweiligen staatlichen Rahmenkonzepts entsprechen. Die Konzepte müssen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorgelegt werden. Sollen mehr als 1.000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen. Sobald das aktualisierte, staatliche Rahmenkonzept für den Sport vorliegt, werden wir auf unserer BSSB Homepage bssb.de hierzu berichten.

  • Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde soll zusätzliche Schutzmaßnahmen insbesondere bei einem regional hohen Ausbruchsgeschehen von COVID-19- Erkrankungen ergreifen. Bitte informieren Sie sich jeweils bei Ihrer örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (insbes. Gesundheitsamt am örtlichen Landratsamt bzw. Internetseite des Landratsamtes)!

  • Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

  • An die Stelle der 7-Tage-Infektionsinzidenz tritt eine neue Krankenhausampel als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems. An dieser Ampel orientieren sich die weitergehenden Maßnahmen, die die Staatsregierung je nach Stufe (Gelb und Rot) beschließt.

Hier die Einzelheiten:

 

Unter 7-Tage-Inzidenz von 35

  • Für Sieben-Tage-Inzidenzen unter 35 gilt – wo immer möglich – das allgemeine Abstandsgebot von 1,5 Metern.
  • In geschlossenen Räumlichkeiten ist auf ausreichende Belüftung zu achten.
  • Wo die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen nicht möglich ist, wird generell empfohlen, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
    In Gebäuden und geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sog. OP-Maske). Ausgenommen sind Privaträume, außerdem der Platz in der Gastronomie sowie jeder feste Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind.
    Speziell für unsere Schützenstüberl gilt: In Anlehnung an die Regeln für die Gastronomie kann die Maskenpflicht entfallen, solange die Schützinnen und Schützen am Tisch sitzen.

Ab 7-Tage-Inzidenz von 35

 

Sportschießen

 

Im Innenbereich gilt der 3G-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete persönlichen Zugang erhalten. Bei Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt die 3G-Regelung auch im Außenbereich.

 

Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Dabei ist – so das bayerische Innenministerium – eine 100-Prozent-Kontrolle erforderlich, d.h. das Stichproben ausdrücklich nicht genügen.

 

Die 3G-Regel gilt nicht für Inhaber/innen und Mitarbeiter/innen von Sportstätten im Rahmen ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit.

 

Kontaktdaten sind u.a. bei allen Veranstaltungen ab 1.000 Personen zu erfassen.

 

Ab einer Personenzahl von 100 müssen individuelle Infektionsschutzkonzepte erarbeitet und beachtet werden. Diese müssen den Bestimmungen des jeweiligen staatlichen Rahmenkonzepts entsprechen. Die Konzepte müssen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorgelegt werden. Sollen mehr als 1.000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen. Sobald das aktualisierte, staatliche Rahmenkonzept für den Sport vorliegt, werden wir auf unserer BSSB-Homepage bssb.de hierzu berichten.

 

Für Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen gilt außerdem:

1. Eintrittskarten dürfen nur personalisiert verkauft werden.

2. Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt.

3. Offensichtlich alkoholisierten Personen darf der Zutritt nicht gewährt werden.

 

Aus- & Fortbildung

 

Im Innenbereich gilt auch für die außerschulische Bildungsarbeit der 3G-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete persönlichen Zugang erhalten. Bei Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt die 3G-Regelung auch im Außenbereich.

 

Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Dabei ist – so das bayerische Innenministerium – eine 100-Prozent-Kontrolle erforderlich, d.h. das Stichproben ausdrücklich nicht genügen.

 

Auf ehrenamtlich tätige Personen innerhalb einer notwendigen ehrenamtlichen Tätigkeit findet die 3G-Regel keine Anwendung.

 

Kontaktdaten sind u.a. bei allen Veranstaltungen ab 1.000 Personen zu erfassen.

 

Ab einer Personenzahl von 100 müssen individuelle Infektionsschutzkonzepte erarbeitet und beachtet werden. Diese müssen den Bestimmungen des jeweiligen staatlichen Rahmenkonzepts entsprechen. Die Konzepte müssen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorgelegt werden. Sollen mehr als 1.000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.

 

Vereinssitzungen

 

Vereinssitzungen können ohne Personenobergrenzen stattfinden.

 

Im Innenbereich gilt auch für unsere Vereinssitzungen der 3G-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete persönlichen Zugang erhalten. Bei Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt die 3G-Regelung auch im Außen-

bereich.

 

Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Dabei ist – so das bayerische Innenministerium – eine 100-Prozent-Kontrolle erforderlich, d.h. das Stichproben ausdrücklich nicht genügen.

 

Auf ehrenamtlich tätige Personen innerhalb einer notwendigen ehrenamtlichen Tätigkeit findet die 3G-Regel keine Anwendung. Dies gilt laut Auskunft des bayerischen Innenministeriums auch im Rahmen von Vereinssitzungen, Jahreshauptversammlungen, Gremiensitzungen usw. für diejenigen Teilnehmer, die eine berufliche oder ehrenamtliche Funktion wahrnehmen (z. B. Vorstandsmitglieder o.Ä.). Für die übrigen Vereinsmitglieder, die an der Sitzung teilnehmen, bleibt es gemäß Verordnungsgeber bei der 3G-Regel.

 

Kontaktdaten sind u.a. bei allen Veranstaltungen ab 1.000 Personen zu erfassen.

 

Ab einer Personenzahl von 100 müssen individuelle Infektionsschutzkonzepte erarbeitet und beachtet werden. Diese müssen den Bestimmungen des jeweiligen staatlichen Rahmenkonzepts entsprechen. Die Konzepte müssen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorgelegt werden. Sollen mehr als 1.000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.

 

Eigenleistung am Schießstand

 

Bei ehrenamtlich erbrachten Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schießstand gilt im Innenbereich der 3G-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete persönlichen Zugang erhalten. Im Außenbereich findet die 3G-Regelung keine Anwendung. Personenobergrenzen für die Arbeitsgruppen gibt es nicht.

 

Gastrobetrieb

 

Für gastronomische Angebote gilt ergänzend zu den allgemeinen Regelungen:

 

1. In geschlossenen Räumen ist Tanzen nicht zulässig, soweit es sich nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt.

 

2. In geschlossenen Räumen ist Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig, soweit es sich nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt.

 

3. Die 3G-Reglung und die Kontaktdatenerfassung finden keine Anwendung auf nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen.

Für erlaubnisbedürftige reine Schankwirtschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 des Gaststättengesetzes gilt ergänzend, dass in geschlossenen Räumen die Bedienung am Tisch erfolgen muss und Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen nicht zulässig sind.

Die Maskenpflicht gilt nicht für Gäste, solange sie am Tisch sitzen.

Kontaktdaten sind zu erfassen.

Das staatliche Rahmenkonzept für die Gastronomie ist zu beachten.

 

Beim Böllern gelten die Sportregeln

 

Ab Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt bei den Böller-Veranstaltungen im Außenbereich die 3G-Regelung, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete persönlichen Zugang erhalten.

 

Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Dabei ist – so das bayerische Innenministerium – eine 100-Prozent-Kontrolle erforderlich, d.h. das Stichproben ausdrücklich nicht genügen.

 

Kontaktdaten sind u.a. bei allen Veranstaltungen ab 1.000 Personen zu erfassen.

 

Ab einer Personenzahl von 100 müssen individuelle Infektionsschutzkonzepte erarbeitet und beachtet werden. Diese müssen den Bestimmungen des jeweiligen staatlichen Rahmenkonzepts entsprechen. Die Konzepte müssen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorgelegt werden. Sollen mehr als 1.000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.

 

Stufe Gelb

 

Sobald in den jeweils sieben vorangegangenen Tagen landesweit mehr als 1.200 an COVID-19 erkrankte Personen in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen und dort stationär aufgenommen wurden, ergreifen die Bayerische Staatsregierung und das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege weitere Schutzmaßnahmen.

 

Beispielsweise:

  • Anhebung des Maskenstandards auf FFP2.
  • Kontaktbeschränkungen.
  • Erfordernis, als Testnachweis einen PCR-Test vorzulegen (außer in der Schule).
  • Personenobergrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen.

Stufe Rot

 

Sobald landesweit mehr als 600 Krankenhausbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit der Intensivstationen mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind, ergreifen die Bayerische Staatsregierung und das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege weitere Schutzmaßnahmen, zusätzliche zu den Maßnahmen der Stufe Gelb.

 

 

 

Bei Fragen können Sie sich gerne auch an die BSSB-Geschäftsstelle wenden: Tel. 0 89 / 31 69 49-0

 

Bleiben Sie gesund! Ihr BSSB-Team.


Corona-Aktuell - 23.08.2021

Seit 23. August 2021 liegt der Inzidenzwert des Landkreis Tirschenreuth erneut über 35. Damit tritt die 3G-Regelungen in Kraft.

Alle Personen die nicht vollständig geimpft oder genesen sind, müssen ab heute, den 23. August 2021, einen negativen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen. Das gilt u.a. für den Zugang zum Schützenstüberl, für die Teilnahme an Trainingseinheiten, Wettkämpfen, Sitzungen, Veranstaltungen, Festen, etc. in Innenräumen sowie für den Sportbetrieb im Innenbereich. Davon ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr. Ebenfalls davon ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in den Schulen getestet werden.

 

Bayern kann selber  regeln,  dass  die  3G-Regel  ganz  oder  teilweise  ausgesetzt  wird:  Entweder, solange die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt. Oder wenn das eigene Indikatorensystem (das ggfs. weitere Faktoren einbezieht, wie zum Beispiel Hospitalisierung – noch zu definieren) ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt.

Zusammenfassung:

Bei einer Inzidenz über 35 ist lt. aktueller Infektionsschutzmaßnahmenverordnung folgender Schießsport grundsätzlich erlaubt:
• Kontaktsport Indoor ohne Gruppenbegrenzung mit negativem Testnachweis (altersunabhängig)
• Kontaktfreier Indoor-Sport ohne Gruppenbegrenzung mit negativem Testnachweis (altersunabhängig)  
• Kontaktsport Outdoor ohne Gruppenbegrenzung ohne negativem Testnachweis (altersunabhängig)
• Kontaktfreier Outdoor-Sport ohne Gruppenbegrenzung ohne negativem Testnachweis (altersunabhängig)

Wie hat der Testnachweis zu erfolgen und welche Ausnahmen gibt es?
Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis
• eines PCR-Tests, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
• eines POC-Antigentests („Schnelltest“), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,
• oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest („Selbsttest“), der vor höchstens 24 Stunden vorgenommen wurde, vorzulegen.
 
Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind
• Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweis (genesene Personen) sind,
• Kinder bis zum sechsten Geburtstag und
• Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.

Besteht auch für Kinder eine Testpflicht bei einer Inzidenz über 35?
Auch Kinder müssen bei einer Inzidenz über 35 einen Testnachweis bringen. Ausgenommen sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.