Liebe Schützenschwestern und Schützenbrüder,
das bayerische Kabinett hatte am 15. Februar 2022 erneute Anpassungen der Infektionsschutzvorgaben beschlossen. Der entsprechende Verordnungstext liegt nun vor und umfasst folgende Regelungen, die ab dem 17. Februar 2022 gelten.
Hier die Regelungen auf einen Blick:
Die Regelung im Detail sind auf der Internetseite des Dachverbands BSSB unter folgendem Link aufgeführt. https://www.bssb.de/verband-blog/2162-aktualisierte-informationen-zum-umgang-mit-dem-coronavirus.html
Liebe Schützenschwestern und Schützenbrüder,
auf Nachfrage unseres Schützenkameraden Roland Herrmann von der SG Tell Bärnau ergeht folgende Information des Landratsamt Tirschenreuth, vertreten durch Claudia Plank:
Folgende Arten von Testnachweisen erfüllen die rechtlichen Anforderungen:
1. Ein PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
2. Ein PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
3. Ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
Im Übrigen müssen die Testnachweisen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung entsprechen.
Wird Möglichkeit 3 gewählt (Selbsttest), so muss dieser vor Ort unter Aufsicht stattfinden. Bescheinigungen über Selbsttests können nur vom Gesundheitsamt zugelassene Stellen ausstellen.
Hier die Einzelheiten:
Unter 7-Tage-Inzidenz von 35
Ab 7-Tage-Inzidenz von 35
Sportschießen
Im Innenbereich gilt der 3G-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete persönlichen Zugang erhalten. Bei Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt die 3G-Regelung auch im Außenbereich.
Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Dabei ist – so das bayerische Innenministerium – eine 100-Prozent-Kontrolle erforderlich, d.h. das Stichproben ausdrücklich nicht genügen.
Die 3G-Regel gilt nicht für Inhaber/innen und Mitarbeiter/innen von Sportstätten im Rahmen ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit.
Kontaktdaten sind u.a. bei allen Veranstaltungen ab 1.000 Personen zu erfassen.
Ab einer Personenzahl von 100 müssen individuelle Infektionsschutzkonzepte erarbeitet und beachtet werden. Diese müssen den Bestimmungen des jeweiligen staatlichen Rahmenkonzepts entsprechen. Die Konzepte müssen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorgelegt werden. Sollen mehr als 1.000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen. Sobald das aktualisierte, staatliche Rahmenkonzept für den Sport vorliegt, werden wir auf unserer BSSB-Homepage bssb.de hierzu berichten.
Für Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen gilt außerdem:
1. Eintrittskarten dürfen nur personalisiert verkauft werden.
2. Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt.
3. Offensichtlich alkoholisierten Personen darf der Zutritt nicht gewährt werden.
Aus- & Fortbildung
Im Innenbereich gilt auch für die außerschulische Bildungsarbeit der 3G-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete persönlichen Zugang erhalten. Bei Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt die 3G-Regelung auch im Außenbereich.
Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Dabei ist – so das bayerische Innenministerium – eine 100-Prozent-Kontrolle erforderlich, d.h. das Stichproben ausdrücklich nicht genügen.
Auf ehrenamtlich tätige Personen innerhalb einer notwendigen ehrenamtlichen Tätigkeit findet die 3G-Regel keine Anwendung.
Kontaktdaten sind u.a. bei allen Veranstaltungen ab 1.000 Personen zu erfassen.
Ab einer Personenzahl von 100 müssen individuelle Infektionsschutzkonzepte erarbeitet und beachtet werden. Diese müssen den Bestimmungen des jeweiligen staatlichen Rahmenkonzepts entsprechen. Die Konzepte müssen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorgelegt werden. Sollen mehr als 1.000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
Vereinssitzungen
Vereinssitzungen können ohne Personenobergrenzen stattfinden.
Im Innenbereich gilt auch für unsere Vereinssitzungen der 3G-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete persönlichen Zugang erhalten. Bei Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt die 3G-Regelung auch im Außen-
bereich.
Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Dabei ist – so das bayerische Innenministerium – eine 100-Prozent-Kontrolle erforderlich, d.h. das Stichproben ausdrücklich nicht genügen.
Auf ehrenamtlich tätige Personen innerhalb einer notwendigen ehrenamtlichen Tätigkeit findet die 3G-Regel keine Anwendung. Dies gilt laut Auskunft des bayerischen Innenministeriums auch im Rahmen von Vereinssitzungen, Jahreshauptversammlungen, Gremiensitzungen usw. für diejenigen Teilnehmer, die eine berufliche oder ehrenamtliche Funktion wahrnehmen (z. B. Vorstandsmitglieder o.Ä.). Für die übrigen Vereinsmitglieder, die an der Sitzung teilnehmen, bleibt es gemäß Verordnungsgeber bei der 3G-Regel.
Kontaktdaten sind u.a. bei allen Veranstaltungen ab 1.000 Personen zu erfassen.
Ab einer Personenzahl von 100 müssen individuelle Infektionsschutzkonzepte erarbeitet und beachtet werden. Diese müssen den Bestimmungen des jeweiligen staatlichen Rahmenkonzepts entsprechen. Die Konzepte müssen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorgelegt werden. Sollen mehr als 1.000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
Eigenleistung am Schießstand
Bei ehrenamtlich erbrachten Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schießstand gilt im Innenbereich der 3G-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete persönlichen Zugang erhalten. Im Außenbereich findet die 3G-Regelung keine Anwendung. Personenobergrenzen für die Arbeitsgruppen gibt es nicht.
Gastrobetrieb
Für gastronomische Angebote gilt ergänzend zu den allgemeinen Regelungen:
1. In geschlossenen Räumen ist Tanzen nicht zulässig, soweit es sich nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt.
2. In geschlossenen Räumen ist Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig, soweit es sich nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt.
3. Die 3G-Reglung und die Kontaktdatenerfassung finden keine Anwendung auf nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen.
Für erlaubnisbedürftige reine Schankwirtschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 des Gaststättengesetzes gilt ergänzend, dass in geschlossenen Räumen die Bedienung am Tisch erfolgen muss und Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen nicht zulässig sind.
Die Maskenpflicht gilt nicht für Gäste, solange sie am Tisch sitzen.
Kontaktdaten sind zu erfassen.
Das staatliche Rahmenkonzept für die Gastronomie ist zu beachten.
Beim Böllern gelten die Sportregeln
Ab Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt bei den Böller-Veranstaltungen im Außenbereich die 3G-Regelung, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete persönlichen Zugang erhalten.
Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Dabei ist – so das bayerische Innenministerium – eine 100-Prozent-Kontrolle erforderlich, d.h. das Stichproben ausdrücklich nicht genügen.
Kontaktdaten sind u.a. bei allen Veranstaltungen ab 1.000 Personen zu erfassen.
Ab einer Personenzahl von 100 müssen individuelle Infektionsschutzkonzepte erarbeitet und beachtet werden. Diese müssen den Bestimmungen des jeweiligen staatlichen Rahmenkonzepts entsprechen. Die Konzepte müssen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorgelegt werden. Sollen mehr als 1.000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
Stufe Gelb
Sobald in den jeweils sieben vorangegangenen Tagen landesweit mehr als 1.200 an COVID-19 erkrankte Personen in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen und dort stationär aufgenommen wurden, ergreifen die Bayerische Staatsregierung und das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege weitere Schutzmaßnahmen.
Beispielsweise:
Stufe Rot
Sobald landesweit mehr als 600 Krankenhausbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit der Intensivstationen mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind, ergreifen die Bayerische Staatsregierung und das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege weitere Schutzmaßnahmen, zusätzliche zu den Maßnahmen der Stufe Gelb.
Bei Fragen können Sie sich gerne auch an die BSSB-Geschäftsstelle wenden: Tel. 0 89 / 31 69 49-0
Bleiben Sie gesund! Ihr BSSB-Team.
Seit 23. August 2021 liegt der Inzidenzwert des Landkreis Tirschenreuth erneut über 35. Damit tritt die 3G-Regelungen in Kraft.
Alle Personen die nicht vollständig geimpft oder genesen sind, müssen ab heute, den 23. August 2021, einen negativen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen negativen PCR-Test
(nicht älter als 48 Stunden) vorlegen. Das gilt u.a. für den Zugang zum Schützenstüberl, für die Teilnahme an Trainingseinheiten, Wettkämpfen, Sitzungen, Veranstaltungen, Festen, etc. in
Innenräumen sowie für den Sportbetrieb im Innenbereich. Davon ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr. Ebenfalls davon ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in den
Schulen getestet werden.
Bayern kann selber regeln, dass die 3G-Regel ganz oder teilweise ausgesetzt wird: Entweder, solange die 7-Tage-Inzidenz in einem
Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt. Oder wenn das eigene Indikatorensystem (das ggfs. weitere Faktoren einbezieht, wie zum Beispiel Hospitalisierung – noch zu
definieren) ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt.
Zusammenfassung:
Bei einer Inzidenz über 35 ist lt. aktueller Infektionsschutzmaßnahmenverordnung folgender Schießsport grundsätzlich erlaubt:
• Kontaktsport Indoor ohne Gruppenbegrenzung mit negativem Testnachweis (altersunabhängig)
• Kontaktfreier Indoor-Sport ohne Gruppenbegrenzung mit negativem Testnachweis (altersunabhängig)
• Kontaktsport Outdoor ohne Gruppenbegrenzung ohne negativem Testnachweis (altersunabhängig)
• Kontaktfreier Outdoor-Sport ohne Gruppenbegrenzung ohne negativem Testnachweis (altersunabhängig)
Wie hat der Testnachweis zu erfolgen und welche Ausnahmen gibt es?
Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis
• eines PCR-Tests, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
• eines POC-Antigentests („Schnelltest“), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,
• oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest („Selbsttest“), der vor höchstens 24 Stunden vorgenommen wurde, vorzulegen.
Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind
• Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweis (genesene Personen) sind,
• Kinder bis zum sechsten Geburtstag und
• Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.
Besteht auch für Kinder eine Testpflicht bei einer Inzidenz über 35?
Auch Kinder müssen bei einer Inzidenz über 35 einen Testnachweis bringen. Ausgenommen sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen
des Schulbesuchs unterliegen.